Wir bieten auch Prüfungen für Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO an und erstellen den hierfür notwendigen Prüfbericht gem. § 14 MaBV.
Gesetzlicher Rahmen
Die gesetzlichen Pflichten ergeben sich hierzu aus der Gewerbeordnung und der Makler- und Bauträgerverordnung (kurz MaBV).
Vor Beginn derartiger Leistungen (und ggf. weiterer gem. § 34c GewO) ist eine Erlaubnis beim zuständigen Landratsamt zu beantragen (Kreisverwaltungsbehörde). Die hierfür notwendigen Unterlagen und Formalien erfahren Sie auf dem bayerischen Behördenwegweiser auf dem BayernPortal. Die Beantragung dauert ca. 3-5 Wochen, sofern alle Unterlagen zeitnah vorliegen:
- Führungszeugnis für Behörden
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auszug aus dem Handelsregister (ggf.)
Sollte im jeweiligen Jahr keine Tätigkeit trotz Genehmigung vorliegen, ist unaufgefordert eine Negativerklärung gegenüber der Behörde abzugeben.
Verstöße gegen die Prüfungspflicht und generell gegen die MaBV stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Wiederholte Verstöße, z. B. für mehrere Jahre, können den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben. Außerdem gilt die Einhaltung dieser Pflichten als Zuverlässigkeitsmerkmal im Sinne der Gewerbeordnung.
Die lokal zuständigen Behörden haben gesonderte Merkblätter/Informationen bereitgestellt:
Unsere Prüfung
Wir prüfen die Einhaltung der sich aus der Gewerbeordnung und der MaBV ergebenden Pflichten. Dazu gehören neben dem Jahresabschluss hinsichtlich der Vermögenstrennung auch die Unterlagen zu Baufortschritt und Anforderung der Abschlagszahlungen, sowie die Notarverträge und die Unterrichtung der Käufer sowie etwaiger Werbeanzeigen.
Allein aus dem Inhaltsverzeichnis der MaBV ergeben sich bereits weitere Pflichten, deren Einhaltung wir auf Veranlassung ebenfalls prüfen, z. B. die Anzeigepflicht gem. § 9 MaBV.